Allgemeine Geschäfts­bedingungen
der Firma „Block Bauzäune GmbH & Co. KG“

Stand: 01.11.2017

Bauzaun

Allgemeines

  1. Allen Leistungen, Verträgen oder Aufträgen zwischen dem Mieter und der Firma „Block Bauzäune GmbH & Co. KG“ (im nachstehenden „Vermieter“ genannt) liegen die nachfolgenden AGB zugrunde.
  2. Telefonische Preisauskünfte gelten ausschließlich bis das Telefonat beendet ist und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19%. Schriftliche Angebote sind stets freibleibend.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter grundsätzlich den Standort der gemieteten Materialien mitzuteilen.
  4. Eine Weitergabe an Dritte durch den Mieter ist in jedem Falle untersagt, außer es besteht eine schriftliche Übereinkunft mit dem Vermieter.
  5. Eine Weitergabe an Dritte durch den Mieter ist in jedem Falle untersagt, außer es besteht eine schriftliche Übereinkunft mit dem Vermieter.

Mietverhältnis / Absperrmaterialien

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die gemieteten Materialien an dem vorgegebenen Ort des Mieters vom Vermieter aufgestellt oder angeliefert werden. Sie endet mit der Freimeldung des Mieters beim Vermieter. Dies kann telefonisch sowie auch schriftlich erfolgen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet vor Aufstellung einen befestigten Untergrund zu schaffen. Zudem hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass LKW bis 7,5 Tonnen den Aufstellungsort befahren können.
  3. Wird das Aufstellen der Absperrmaterialien durch den Mieter durchgeführt, haftet dieser ebenso für etwaige Schäden durch unsachgemäße Behandlung. Sollte der Mieter bei Anlieferung nicht vor Ort sein, ist der Vermieter berechtigt, die Absperrmaterialien dort abzulegen. Daraus eventuell entstehende Rechtsnachteile gehen zu Lasten des Mieters.
  4. Sollten dem Mieter Schäden an den Absperrmaterialien auffallen, so sind diese unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Gibt der Mieter diese Mängel nicht sofort an, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Gleiches gilt für eventuelle Falschlieferungen oder bei Differenzen der Liefermengen.

Konditionen

  1. Die Miete ist im Voraus zu entrichten und zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände führt grundsätzlich nicht zu einer Rückvergütung.
  2. Bei Zahlungsverzug hat der Vermieter Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 12 % des rückständigen Betrages. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Höhe der Verzugszinsen 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % des rückständigen Betrages. Laut § 288 BGB kann der Vermieter zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 erheben.
  3. Bei Nichteingang der Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 14 Tagen erhält der Mieter automatisch eine Zahlungserinnerung. Ist diese wirkungslos, wird der Vermieter nach insgesamt 30 Verzugstagen die Forderung unverzüglich an die Creditreform übergeben.
  4. Bei Kürzungen der Rechnungen ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter berechnen wir eine Pauschalgebühr für den erhöhten Büroaufwand in Höhe von EUR 50,00.

Pflichten während der Mietzeit

  1. Der Mieter verpflichtet sich während der gesamten Mietzeit Sorge dafür zu tragen, dass von der Mietsache keinerlei Gefahr ausgeht. Der Vermieter kommt grundsätzlich nicht für Schäden an Personen oder anderen Dingen auf.
  2. Der Mieter hat die Mietsache ordnungsmäßig zu behandeln. Für etwaige Schäden kommt der Mieter in voller Höhe auf, ebenso verhält es sich bei Verlust der Mietgegenstände.
  3. Die für den ordnungsgemäßen Einsatz der Absperrmaterialien ist während der gesamten Mietzeit der Mieter verantwortlich. Genehmigungen o.Ä. sind grundsätzlich durch den Mieter einzuholen, außer, es ist mit dem Vermieter ei ne schriftliche Vereinbarung getroffen worden.
  4. Die Absperrmaterialien und sämtliches Zubehör sind in ordnungsgemäßem und unbeschadetem Zustand zurückzugeben. Andernfalls wird vom Vermieter Schadensersatz verlangt.
  5. Sollte der Mieter nicht die vollständig gemieteten Absperrmaterialien zurückgeben, ist der Vermieter befugt, die fehlenden Materialien als Kauf in Rechnung zu stellen.

Haftung

  1. Der Vermieter ist während der gesamten Mietzeit nicht für Schäden haftbar zu machen. Er übernimmt keinerlei Risiken, die von den Absperrmaterialien ausgehen.
  2. Hat der Vermieter auf Wunsch des Mieters die Materialien angeliefert und dem Mieter betriebsfähig überlassen, so hat sich der Mieter umgehend von dem verkehrssicheren Zustand zu überzeugen und etwaige Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden zu treffen. Die Anlieferung und Aufstellung der Materialien liegt im Risikobereich des Vermieters, wenn dieser sich zur Anlieferung und Aufstellung verpflichtet hat. Das Risiko geht unmittelbar nach Anlieferung bzw. Aufstellung des Bauzaunes auf den Mieter über.
  3. Bei der Anlieferung hat der Mieter sich davon zu überzeugen, dass die Mietsache in völlig einwandfreiem Zustand ist. Etwaige Mängel müssen vom Mieter unverzüglich beim Vermieter angezeigt werden. Danach geht das Risiko auf den Mieter über.
  4. Sollte an den Bauzäunen Folien, Werbeplakate oder Werbeschilder der Firma des Mieters o.a. angebracht werden, ohne dies vorher mit dem Vermieter abzusprechen, haftet ausschließlich der Mieter für Schäden bei Wind oder Sturm.
    Wird der Vermieter vor Aufstellung der Bauzäune darüber informiert, dass Folien, Werbeplakate oder Werbeschilder angebracht werden sollen, ist es möglich, gegen Aufpreis Aussteifungen anzubringen. Diese sind beim Vermieter ab Lager verfügbar und können durch diesen auch montiert werden. Die Folien sind vor Abbau der Bauzäune vom Mieter zu entfernen. Falls der Vermieter die Entfernung vornehmen muss, wird hierfür vom Vermieter eine Arbeitspauschale erhoben.

Beendigung

  1. Der Mietvertrag endet zu der im Mietvertrag vereinbarten Zeit. Er verlängert sich automatisch zu den vertraglich vereinbarten Konditionen solange bis der Mieter die Materialien zurückbringt oder dem Vermieter mitteilt, dass diese abgeholt werden können.
  2. Sollten die vermieteten Materialien durch den Vermieter abgeholt werden, so ist der Mieter verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Standort der Mietsache zugänglich und für LKW bis 7,5 Tonnen befahrbar ist.

Baumaschinen

Allgemeines

  1. Allen Leistungen, Verträgen oder Aufträgen zwischen der mietenden Firma (im nachstehenden „Mieter genannt) und der Firma „Block Bauzäune GmbH & Co. KG“ (im nachstehenden „Vermieter“ genannt) liegen die nachfolgenden ABG zugrunde.
  2. Telefonische Preisauskünfte gelten ausschließlich bis das Telefonat beendet ist und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. Schriftliche Angebote sind stets freibleibend.
  3. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet dem Vermieter den Ort des Mietgegenstandes mitzuteilen.

Mietdauer

  1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen „Block Bauzäune GmbH & Co. KG“ und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, ist der Vermieter befugt, die Maschine anderweitig zu vermieten.
  2. Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Bei der Reservierung werden der Zeitpunkt und die Dauer, zu dem der Mietgegenstand für den Mieter bereitsteht, gebucht. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.
  3. Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstandes schriftlich oder telefonisch gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann eine Entschädigung zu zahlen in Höhe von:
    • 70% der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.) bei Stornierung zwischen dem 29. und 10. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt.
    • 80% der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.) bei Stornierung nach dem 10. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt. Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 2.2 oder Stornierung Ziff. 2.3 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen.
  4. Die Nutzungsdauer des Mietgegenstandes endet mit dem vereinbarten End-Zeitpunkt beider Parteien. Nutzt der Mieter die Mietsache darüber hinaus, verlängert sich der Mietvertrag automatisch. Der Mieter ist in diesem Fall angehalten umgehend die Verlängerung der Mietzeit beim Vermieter anzugeben. Der Vermieter ist grundsätzlich befugt auf das Einhalten der vereinbarten Mietzeit zu bestehen.
  5. Haben die beiden Parteien keinen Mietzeitraum festgelegt, endet der Mietvertrag mit der ordnungsgemäßen Rückgabe der Maschinen.

Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes

  1. Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf dem Betriebsgelände des Vermieters.
  2. Der Transport des Mietgegenstandes, einschließlich Be- und Entladung o.Ä., erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Vermieter ist berechtigt etwaige Schäden bei der Rückgabe anzumerken und die Kosten für die Reparatur dem Mieter in Rechnung zu stellen.
  3. Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einwandfreiem und verkehrssicherem Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe umgehend auf eventuelle Schäden zu überprüfen. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht unverzüglich bei Übergabe gegenüber dem Vermieter rügt. Sollte der Mietgegenstand in einem öffentlichen Bereich genutzt werden, ist ausschließlich der Mieter dafür zuständig zu prüfen, ob er die benötigten Dokumente bei sich führt und sämtliche nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung.
  4. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Sollte der Vermieter den Mietgegenstand beim Mieter abholen, ist der Mieter dazu verpflichtet, die Schäden vor Ort anzuzeigen.

Miete

  1. Die vom Mieter geschuldete Miete bezieht sich auf Kalendertage auf Grundlage der vom Vermieter herausgegebenen Staffelpreise.
  2. Sämtlich vom Vermieter genannten Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19%.
  3. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung für den Mietgegenstand. Alle weiteren Kosten für Transport, Miete eines Anhängers, Endreinigung, Treib- oder Betriebsstoffe, Montage besonderer Anbaugeräte, werden vom Vermieter gesondert berechnet.

Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche

  1. Mängel, die während der Mietzeit auftreten, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich zu melden.
  2. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich.
  2. Instandsetzungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch den Vermieter.
  3. Eine Betankung des Mietgegenstades mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.
  4. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen, über die zur ordnungsmäßigen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (z.B. Fahrerlaubnis).
  5. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Stabgittermattenzaun

Allgemeines

  1. Allen Leistungen, Verträge oder Aufträge zwischen der mietenden Firma (im nachstehenden „Mieter“ genannt) und der Firma „Block Bauzäune GmbH & Co. KG“ (im nachstehenden „Vermieter“ genannt) liegen die nachfolgenden ABG zugrunde.
  2. Telefonische Preisauskünfte gelten ausschließlich bis das Telefonat beendet ist und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19%. Schriftliche Angebote sind stets freibleibend.

Vertragsinhalte und Vertragsschluss

  1. Der Verkäufer bietet den Kunden auf dem Betriebshof neue Waren, vor allem Zaun- und Toranlagen und Zaunzubehör zum Kauf an.
  2. Beim Einkauf im Online-Shop kommt ein Kaufvertrag durch die Annahme der Bestellung des Kunden durch den Verkäufer zustande. Preisauszeichnungen im Online-Shop stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Der Eingang und die Annahme der Bestellung werden dem Kunden per E-Mail, Fax oder Brief bestätigt. Der Kunde hat außerdem die Möglichkeit, telefonisch oder per E-Mail, Fax oder Brief bei der Verkäuferin wegen eines bestimmten Artikels anzufragen. Nach Erhalt einer solchen Anfrage unterbreitet die Verkäuferin dem Kunden ein entsprechendes Angebot per E-Mail, Brief oder Fax. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde dieses Angebot annimmt.

Preise, Versandkosten, Umsatzsteuer und Zahlung

  1. Bei schriftlichen Bestellungen gelten die dort angegebenen Preise. Sämtliche Preise sind exklusive gesetzlichen MwSt.
  2. Die Preise verstehen sich zzgl. Versand- und Verpackungskosten, die dem Kunden vor Abgabe der Bestellung bekannt gegeben werden.
  3. Die Belieferung des Kunden durch die Verkäuferin erfolgt (auf Wunsch des Kunden) gegen folgende Zahlungsweisen: gegen Vorkasse oder per Rechnung.
    Wählt der Kunde Vorkasse per Überweisung, so ist die Zahlung spätestens 7 Kalendertage nach Vertragsschluss fällig. Bei Lieferung auf Rechnung ist die Zahlung spätestens 7 Kalendertage nach Rechnungsstellung fällig.
  4. Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so kann der Verkäufer Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen und / oder vom Vertrag zurücktreten.
  5. Der Verkäufer stellt dem Kunden stets eine Rechnung aus, die ihm nach Lieferung/Abholung der Ware ausgehändigt wird oder per Post zugstellt wird.

Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die bestellten Waren werden, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, an die vom Kunden angegebene Adresse geliefert. Die Lieferung erfolgt direkt vom Betriebshof des Verkäufers.
  2. Die Verfügbarkeit der einzelnen Waren ist in den Artikelbeschreibungen angegeben. Am Lager vorhandene Ware versendet der Verkäufer, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, innerhalb von 7 Werktagen nach Vertragsschluss (bei Vorkasse durch Überweisung: innerhalb von 7 Werktagen nach Zahlungseingang). Angaben des Verkäufers zur Lieferfrist sind unverbindlich, sofern nicht ausnahmsweise der Liefertermin vom Verkäufer verbindlich zugesagt wurde.
  3. Der Verkäufer behält sich vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
  4. Der Verkäufer behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Lieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur dann, wenn der Verkäufer das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer hat das Ausbleiben der Leistung nicht zu vertreten, soweit rechtzeitig mit dem Zulieferer ein sog. kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der Vertragspflichten abgeschlossen wurde. Wird die Ware nicht geliefert, wird der Verkäufer den Kunden unverzüglich über diesen Umstand informieren und einen bereits gezahlten Kaufpreis sowie Versandkosten erstatten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Ist der Kunde Unternehmer, so geht beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
  5. Die Lieferung erfolgt bis Bordsteinkante. Entladung durch Warenempfänger gegebenenfalls durch Mithilfe des LKW-Fahrers. Das Material ist sofort auf Vollzähligkeit und offensichtliche Transportschäden zu prüfen und muss ggf. auf dem Frachtschein des Spediteurs vermerkt und durch den Fahrer bestätigt werden.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum des Verkäufers; im Fall, dass der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller Forderungen, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Vertrag zustehen.

Haftung für Sach- und Rechtsmängel

  1. Soweit Mängel vorliegen, stehen dem Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
  2. Schäden, die durch unsachgemäße Handlungen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung der Ware hervorgerufen werden, begründen keinen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer. Hinweise zur ordnungsgemäßen Behandlung kann der Kunde den Herstellerbeschreibungen entnehmen.
  3. Mängel sind vom Kunden innerhalb einer Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei neuen Sachen bzw. von einem Jahr bei gebrauchten Sachen schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Köperoder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
    Die vorstehenden Verkürzungen gelten nicht für Mängel eines Bauwerks oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die vorstehenden Verkürzungen gelten auch nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, und nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
  4. Liegen Mängel vor und wurden diese rechtzeitig geltend gemacht, ist der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist Neu-Rautendorfer Straße 168 in 28879 Grasberg, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift – und Textform getroffen wurde.
  3. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Osterholz-Scharmbeck. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Block Bauzäune ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnort zu verklagen.