AGB


1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen bezüglich der
Vermietung von Absperrmaterialien zwischen der Block Bauzäune GmbH & Co. KG, Neu-Rautendorfer Straße 168, 28879
Grasberg (nachfolgend: „Block Bauzäune“) und dem Mieter.

1.2 Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

1.3 Das Angebot zur Vermietung von Absperrmaterialien von Block Bauzäune richtet sich ausschließlich an Mieter, die die
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind,
sofern und soweit in dem Vertrag auf diese AGB Bezug genommen wird. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

1.4 Die Vermietung von Absperrmaterialien erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB und einem etwaig
geschlossenen Rahmenvertrag. Der Einbeziehung von AGB eines Mieters, die diesen AGB widersprechen, wird schon jetzt
ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vorschriften gelten nicht, außer Block Bauzäune hat dies ausdrücklich und
schriftlich bestätigt. Individualvereinbarungen haben stets Vorrang; die AGB wirken insofern ergänzend.

1.5 Die Vertragssprache ist deutsch.


2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

2.1 Gegenstand dieser AGB ist die zeitlich begrenzte Vermietung von Absperrmaterialien, durch Block Bauzäune an den
Mieter zu den in der aktuellen Preisliste von Block Bauzäune festgelegten Konditionen.

2.2 Macht Block Bauzäune dem Mieter ein verbindliches Angebot, so ist dieses grundsätzlich auf 3 Monate befristet.
Eine nach Ablauf dieser Frist durch den Mieter erklärte Annahme stellt ein Angebot des Mieters auf einen Vertragsschluss
dar, welches Block Bauzäune annehmen kann, dazu aber nicht verpflichtet ist.

2.3 Der Mieter verpflichtet sich, Block Bauzäune vor Vertragsschluss grundsätzlich den Aufstellort der Mietgegenstände
mitzuteilen.

2.4 Besteht zwischen Block Bauzäune und dem Mieter ein Rahmenvertrag, kommen durch die Einzelbeauftragung durch den
Mieter separate Mietverträge zu den im Rahmenvertrag vereinbarten Konditionen zu Stande.

2.5 Block Bauzäune steht bei wirtschaftlichem Unvermögen des Mieters, seine Pflichten gegenüber Block Bauzäune zu
erfüllen, ein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Mieters. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben
unberührt. Der Mieter wird Block Bauzäune frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen verstehen sich alle Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Liefer- und Aufbaukosten werden gegebenenfalls gesondert ausgewiesen und berechnet.

3.2 Entstandene Kosten der Geldübermittlung (Überweisungs- oder Wechselkursgebühren der Kreditinstitute) sind von dem
Mieter in den Fällen zu tragen, in denen die Lieferung in einen EU-Mitgliedsstaat erfolgt, die Zahlung aber außerhalb der
Europäischen Union veranlasst wurde.

3.3 Die Miete ist im Voraus zu entrichten und zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
Eine vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände führt grundsätzlich nicht zu einer Rückvergütung.

3.4 Im Falle des Zahlungsverzuges hat Block Bauzäune Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9
Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) sowie auf eine Verzugspauschale von 40,00 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB).
Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Mieter bereits durch die Versäumung des
Zahlungstermins in Verzug; einer Mahnung durch Block Bauzäune bedarf es in diesem Fall nicht.
Die übrigen gesetzlichen Rechte von Block Bauzäune bleiben unberührt.


4. Mietzeit, Kündigung, Lieferung

4.1 Die Mietzeit beginnt mit der Anlieferung oder Aufstellung am vereinbarten Standort und endet mit der Rückgabe durch
den Mieter oder durch die tatsächliche Abholung des Vermieters am vereinbarten Standort.

4.2 Die im Mietvertrag vereinbarte Festlaufzeit verlängert sich automatisch jeweils um eine weitere Woche, sobald eine neue
Woche begonnen hat, sofern der Mieter nicht mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende der laufenden Mietzeit kündigt.
Dem Vermieter steht eine Frist von zwei Wochen zur Abholung der Mietgegenstände zu. Für diesen Zeitraum ist der Mieter
verpflichtet, auch angebrochene Mietwochen vollständig zu bezahlen.

4.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund für beide Parteien bleibt unberührt.

4.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens maßgeblich.

4.5 Die Lieferung und Rückgabe erfolgen jeweils nach gesonderter Absprache. Sollte der Mieter bei Anlieferung zu der
vereinbarten Zeit nicht vor Ort sein, ist Block Bauzäune berechtigt, die Absperrmaterialien am vereinbarten Ort abzulegen.
Daraus eventuell entstehende Rechtsnachteile gehen zu Lasten des Mieters.

4.6 Der Mieter verpflichtet sich, einen befestigten Untergrund bereitzustellen und einen Zugang für LKW bis 7,5 t zu
gewährleisten.

4.7 Der Mieter verpflichtet sich, bei Lieferung der Absperrmaterialien diese auf Falschlieferungen oder bei Differenzen der
Liefermengen und auf Beschädigungen zu untersuchen. Gibt der Mieter diese Mängel nicht unverzüglich nach der
Lieferung an, gilt die Lieferung, als vertragsgemäß und vom Mieter genehmigt.

4.8 Sollten dem Mieter Schäden an den Absperrmaterialien während der Mietzeit auffallen, so sind diese unverzüglich Block
Bauzäune mitzuteilen.


5. Aufbau der Absperrmaterialien

5.1 Wird das Aufstellen der Absperrmaterialien durch den Mieter durchgeführt, haftet dieser allein für etwaige Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder einen nicht ordnungsgemäßen bzw. nicht sicheren Aufbau.

5.2 Block Bauzäune bietet auch den Aufbau von Absperrmaterialien an, die der Mieter separat beauftragen kann.
Übernimmt Block Bauzäune den Aufbau der Absperrmaterialien, haftet Block Bauzäune für den ordnungsgemäßen und
sicheren Aufbau der Absperrmaterialien. Nach erfolgtem Aufbau teilt Block Bauzäune dem Mieter den abgeschlossenen
Aufbau mit und fordert ihn zur Abnahme auf. Der Mieter ist verpflichtet, den vertragsgemäßen Aufbau abzunehmen,
sofern keine Mängel vorliegen. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Der Aufbau gilt auch dann, als
abgenommen, wenn Block Bauzäune dem Mieter nach Abschluss des Aufbaus eine angemessene Frist zur Abnahme
gesetzt hat und der Mieter die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

5.3 Es ist dem Mieter untersagt, den durch Block Bauzäune erfolgten Aufbau der Absperrmaterialien zu verändern oder
umzubauen. Sollte der Mieter Veränderungen vornehmen, entfällt die Haftung von Block Bauzäune für den
ordnungsgemäßen und sicheren Aufbau. Etwaige Schäden gehen dann zu Lasten des Mieters.


6. Pflichten des Mieters während der Mietzeit, Verkehrssicherungspflicht

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, während der gesamten Mietzeit für die ordnungsgemäße Nutzung, Pflege und Sicherung der
Mietgegenstände zu sorgen. Der Mieter verpflichtet sich weiter, während der gesamten Mietzeit Sorge dafür zu tragen,
dass von den Mietgegenständen keinerlei Gefahr ausgeht.

6.2 Für etwaige Schäden oder Verluste kommt der Mieter in voller Höhe auf, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

6.3 Der Mieter ist verantwortlich für die Einholung notwendiger Genehmigungen für die Aufstellung der Absperrmaterialien,
sofern nichts anderes schriftlich mit Block Bauzäune vereinbart wurde. Wird die Erteilung erforderlicher Genehmigungen aus
Gründen, die in der Person des Mieters oder in dessen Risikobereich liegen, versagt oder entzogen, stehen dem Mieterr
eder ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag noch ein Kündigungs-, Minderungs- oder Leistungsverweigerungsrecht zu.
Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche gegen Block Bauzäune ausgeschlossen.

6.4 Eine Weitergabe der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Block Bauzäune
sowie einer tatsächlichen Übergabe vor Ort gestattet, um etwaige Beschädigungen oder Verluste der Mietgegenstände
festzuhalten.

6.5 Der Mieter trägt während der Mietzeit allein die Verkehrssicherungspflicht für die Mietgegenstände.


7. Beendigung des Mietverhältnisses, Rückgabe

7.1 Das Mietverhältnis endet zu dem im Vertrag bzw. in der Einzelbeauftragung festgelegten Zeitpunkt. Es verlängert
sich jedoch gemäß § 545 BGB automatisch zu den bisherigen Bedingungen, sofern der Mieter Block Bauzäune die
Mietgegenstände nicht zurückgegeben hat oder diese nicht im Auftrag des Vermieters am vereinbarten Standort
abgeholt wurden.

7.2 Bei Abholung der Mietgegenstände durch Block Bauzäune ist der Mieter verpflichtet, für eine befahrbare (für LKW bis 7,5 t)
und zugängliche Abholstelle zu sorgen.

7.3 Die Absperrmaterialien und sämtliches Zubehör sind in dem Zustand bei Lieferung der Mietgegenstände, d.h. in
ordnungsgemäßem und unbeschadetem Zustand, sowie vollständig zurückzugeben. Andernfalls kann Block Bauzäune
Schadensersatz verlangen.

7.4 Für die Rückgabe wird ein gemeinsamer Termin mit dem Mieter vereinbart. Über die Rückgabe wird ein schriftliches
Protokoll (Materialschein) gefertigt, in den Beschädigungen bzw. fehlende Teile vermerkt werden. Ist der Mieter zum
vereinbarten Zeitpunkt nicht vor Ort, wird Block Bauzäune das Protokoll allein fertigen und dem Mieter zur Verfügung
stellen. In diesem Fall obliegt es dem Mieter eine etwaige Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit des Protokolls
nachzuweisen.


8. Haftung / Höhere Gewalt

8.1 Für Schäden, die durch den Mietgebrauch des Mieters veranlasst wurden oder dem Risikoreich des Mieters
zuzurechnen sind, haftet der Mieter in vollem Umfang. Der Mieter ist gegenüber Block Bauzäune auch dann ersatzpflichtig,
wenn die Beschädigung der Mietgegenstände von einem Angestellten oder Kunden des Mieters verursacht wurden. Dies gilt
auch für Schäden, die von Dritten verursacht worden sind, soweit sie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Mieters sind.

8.2 Sollte an den Mietgegenständen Folien, Werbeplakate oder Werbeschilder o.ä. der Firma des Mieters angebracht werden,
haftet ausschließlich der Mieter für dadurch entstehende Schäden, z.B. durch Wind oder Sturm. Wird Block Bauzäune vor
Aufstellung der Mietgegenstände darüber informiert, dass Folien, Werbeplakate oder Werbeschilder angebracht werden
sollen, ist es möglich, gegen Aufpreis Aussteifungen anzubringen. Diese sind bei Block Bauzäune ab Lager verfügbar und
können durch diese auch montiert werden. Die Folien sind vor Abbau der Mietgegenstände vom Mieter zu entfernen;
andernfalls kann Block Bauzäune die Kosten für die Entfernung vom Mieter ersetzt verlangen.

8.3 Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet Block Bauzäune unbeschränkt, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Block Bauzäune haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von
wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung
von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut), jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen
Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet Block Bauzäune nicht.

8.4 Die verschuldensunabhängige Haftung von Block Bauzäune für anfängliche Mängel der Mietgegenstände ist
ausgeschlossen. Block Bauzäune haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder Arglist.

8.5 Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei einer Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Datenschutzgrundverordnung bzw. dem Bundesdatenschutzgesetz. Gleiches
gilt, soweit Block Bauzäune und der Mieter eine individuelle Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietgegenstände
getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

8.6 Ist die Haftung von Block Bauzäune ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung
von Organen, Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

8.7 Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Umstände, die sich auf die Vertragserfüllung
auswirken, ist Block Bauzäune berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei
längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen
Block Bauzäune hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt gelten alle für Block Bauzäune unvorhersehbaren Ereignisse
oder solche, die – selbst, wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs von Block Bauzäune liegen und
deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen von Block Bauzäune nicht verhindert werden
können. Nicht zu vertreten hat Block Bauzäune Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die eine
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen; hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten
bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Personalmangel, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Anordnungen, Pandemien usw. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Mieters bleiben unberührt.


9. Schlussbestimmungen

9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.2 Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Mieter geschlossenen Vertrag durch den Mieter ist ausgeschlossen.

9.3 Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame
Bestimmung gilt, als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer
Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

https://ec.europa.eu/consumers/odr